„Heimsagung“ von Bergwerksberechtigungen in Bärnbach

Im Gemeindegebiet von Bärnbach wurden kürzlich die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld „Johanni“ aufgelassen. Für Bauprojekte in diesem Bereich ist daher ab sofort kein montanbehördliches Genehmigungsverfahren mehr nötig. Davon profitieren etwa 400 Grundeigentümer.

Das Grubenfeld „Johanni“ wurde im Jahr 1874 von der k.k. Berghauptmannschaft Klagenfurt an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft verliehen (Abbildung 1). Es liegt im Zentrum der Stadtgemeinde Bärnbach in den Katastralgemeinden Bärnbach (63303) und Hochtregist (63322) und weist ein Flächenausmaß von 33,7 Hektar auf. Abgesehen von Untersuchungsarbeiten, zuletzt im Zusammenhang mit dem in den 1980-er Jahren geplanten Tagbau „Bärnbach Nord“, hat auf den Flächen keine Bergbautätigkeit stattgefunden. 

Das Grubenfeld befindet sich etwa 200 Meter westlich des Tagbaurandes des ehemaligen Braunkohlentagbaus Oberdorf (Abbildung 2), jedoch außerhalb dessen Einwirkungsbereiches. Das Auftreten von Bergschäden oder bergbaulich bedingten Bodenbewegungen ist somit auszuschließen.

Mit den Bescheiden GZ: 2020-0.518.936 vom 17. November 2020 sowie GZ: 2020-0.519.359 vom 11. Dezember 2020 des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wurden die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld Johanni aufgelassen und das damit verbundene Bergbaugebiet gelöscht. 

Dies bringt einen großen Vorteil für die Eigentümer, deren Grundstücke oder Grundstücksteile innerhalb der genannten Gewinnungsberechtigung liegen, denn es besteht keine Notwendigkeit mehr, im Falle der Errichtung von Bauten oder sonstiger Anlagen ein montanbehördliches Genehmigungsverfahren zu führen. Davon profitieren nahezu 400 Grundeigentümer, die bei diesem Verfahren Parteistellung hatten.

Mit Rücksicht auf die COVID-19-Pandemie werden sich die Löschungsaktivitäten der GKB in näherer Zukunft auf Gewinnungsberechtigungen konzentrieren, die, wie hier Bärnbach, mit einem vereinfachten Auflassungsverfahren abgehandelt werden können. Die vereinfachte Verfahrensführung zeichnet sich dadurch aus, dass keine Zusammenkunft von großen Menschengruppen während einer Verhandlung nötig ist.

Markus Troger

Verleihungsurkunde Grubenfeld Johanni